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Anforderungen an den Desinfektionsarbeitsplatz im Dentallabor

Mit unserem Rundschreiben Ausgabe 4 vom 27. April 2007 informierten wir durch das Obermeister-Rundschreiben 37/2007 des VDZI bereits über die „neue“ BGI 775 der BG Feinmechanik und Elektrotechnik. Heute geben wir einige spezielle Hinweise zu grundsätzlichen Anforderungen an einen Desinfektionsarbeitsplatz im Dentallabor:

Im Dentallabor kann es passieren, dass Arbeitsmaterialien wie Abdrücke oder getragene Prothesen eintreffen, die nicht desinfiziert sind und deshalb Träger von Erregern gefährlicher Krankheiten sein können.

Um die Beschäftigten zu schützen, ist sicherzustellen, dass alle Arbeitsmaterialien, die mit Krankheitserregern kontaminiert sein können, desinfiziert werden. Das findet am Desinfektionsplatz statt.

Als rechtliche Grundlagen dabei sind zu beachten:

Biostoffverordnung

BGI 775 „Zahntechnische Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren"

(neu seit April 2007 - im Internet unter http://www.bgfe.de/praev/praev_bginformation.html)

TRBA 500 „Allgemeine Hygienemaßnahmen, Mindestanforderungen“

Am Desinfektionsarbeitsplatz gilt gemäß Biostoffverordnung die Schutzstufe 2. Das bedeutet hinsichtlich der Hygiene, dass neben den allgemeinen Anforderungen

Verbot von Essen, Trinken und Rauchen am Arbeitsplatz,

regelmäßige Reinigung des Arbeitsraumes,

hier die weiterführenden Anforderungen für die Schutzstufe 2 gelten, die bestehen in

dem Vorhandensein einer geeigneten Waschgelegenheit (Spender mit Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel und Hautpflegemittel sowie Einmalhandtücher),

der Beachtung der Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter (JArbSchG, MuschG, MuschRiV). Es dürfen nur Beschäftigte zum Einsatz kommen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind - regelmäßige Unterweisungen nicht vergessen! Darüber hinaus dürfen nur Beschäftigte (z. B. für Reinigungs-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten) tätig werden, die über die mögliche Infektionsgefährdung unterrichtet sind.

der Bereitstellung geeigneter PSA (Schutzhandschuhe - sowohl vor der Desinfektion beim Umgang mit Abdrücken und Prothesen als auch nach der Desinfektion bis zur endgültigen Reinigung zu tragen),

der Veranlassung einer Arbeitsmedizinischen Vorsorge „Infektionskrankheiten“ gemäß G 42 (Pflicht-untersuchung!) verbunden mit dem Angebot einer Hepatitis-B-Impfung.

Damit verbunden sind die folgenden baulichen und organisatorischen Anforderungen an den Desinfektionsarbeitsplatz:

Die Kennzeichnung durch das Warnzeichen „Biogefährdung“ oder das Schild „Desinfektionsplatz“ muss eindeutig sein.

Er muss leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.

Die Flächen für nicht desinfizierte und desinfizierte Materialien müssen ausreichend groß und vor allem getrennt sein.

Zum Ausspülen der Materialien muss ein Wasseranschluss vorhanden sein.

Die Neuverschmutzung mit Erregern sowie deren Verschleppung in andere Bereiche muss ausgeschlossen sein, beispielsweise durch ausreichende Entfernung zu staubintensiven Arbeitsplätzen.

Eine Betriebsanleitung des Herstellers der Desinfektionseinrichtung, eine Betriebsanweisung gemäß § 12 Biostoffverordnung (auf der Grundlage der Sicherheitsdatenblätter und der Betriebsanleitung des Herstellers der Desinfektionseinrichtung - siehe Anhang 2 der BGI 775) und ein Hygieneplan (siehe Anhang 1 der BGI 775) müssen vorhanden sein.

Für die am Desinfektionsplatz verwendeten Verfahren gelten die folgenden Anforderungen:

Benutzung eines geeigneten Desinfektionsmittels (siehe Anhang 3 der neuen BGI 775)

Ausschluss des Hautkontakts sowohl mit dem kontaminierten Material (Infektionsgefahr!) als auch mit dem Desinfektionsmittel (hautreizend, teilweise sensibilisierend!)

Ausschluss von Freisetzung von Krankheitserregern (Infektionsgefahr!) und Desinfektionsmittel (Gefähr-dung für die Atemwege durch Einatmung der Aerosole) im Laufe des Desinfektionsvorgangs

Vollständige Benetzung des zu desinfizierenden Materials bzw. der zu desinfizierenden Flächen mit Desinfektionsmittel

Zeitliche Überwachung des Desinfektionsvorgangs

Merke: Handsprühverfahren zur Desinfektion von Abdrücken sind auf jeden Fall ungeeignet, da einerseits ihre Desinfektionswirkung ungenügend ist und andererseits eine Gefährdung durch Einatmung der Aerosole besteht.

Quelle: Dr. Hölz Sicherheitstechnik

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