Anforderungen
an den Desinfektionsarbeitsplatz im Dentallabor
Mit unserem Rundschreiben Ausgabe 4
vom 27. April 2007 informierten wir durch das Obermeister-Rundschreiben
37/2007 des VDZI bereits über die „neue“ BGI 775 der BG
Feinmechanik und Elektrotechnik. Heute geben wir einige spezielle
Hinweise zu grundsätzlichen Anforderungen an einen
Desinfektionsarbeitsplatz im Dentallabor:
Im Dentallabor kann es passieren, dass
Arbeitsmaterialien wie Abdrücke oder getragene Prothesen eintreffen,
die nicht desinfiziert sind und deshalb Träger von Erregern
gefährlicher Krankheiten sein können.
Um die Beschäftigten zu schützen, ist
sicherzustellen, dass alle Arbeitsmaterialien, die mit
Krankheitserregern kontaminiert sein können, desinfiziert werden. Das
findet am Desinfektionsplatz statt.
Als rechtliche Grundlagen dabei sind zu
beachten:
Biostoffverordnung
BGI 775 „Zahntechnische
Laboratorien - Schutz vor Infektionsgefahren"
(neu seit April 2007 - im Internet unter
http://www.bgfe.de/praev/praev_bginformation.html)
TRBA 500 „Allgemeine
Hygienemaßnahmen, Mindestanforderungen“
Am Desinfektionsarbeitsplatz gilt gemäß
Biostoffverordnung die Schutzstufe 2. Das bedeutet hinsichtlich der
Hygiene, dass neben den allgemeinen Anforderungen
Verbot von Essen, Trinken und Rauchen
am Arbeitsplatz,
regelmäßige Reinigung des
Arbeitsraumes,
hier die weiterführenden Anforderungen
für die Schutzstufe 2 gelten, die bestehen in
dem Vorhandensein einer geeigneten
Waschgelegenheit (Spender mit Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel
und Hautpflegemittel sowie Einmalhandtücher),
der Beachtung der
Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und
stillende Mütter (JArbSchG, MuschG, MuschRiV). Es dürfen nur
Beschäftigte zum Einsatz kommen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben und mit den Einrichtungen und Verfahren vertraut sind -
regelmäßige Unterweisungen nicht vergessen! Darüber hinaus
dürfen nur Beschäftigte (z. B. für Reinigungs-, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten) tätig werden, die über die mögliche
Infektionsgefährdung unterrichtet sind.
der Bereitstellung geeigneter PSA
(Schutzhandschuhe - sowohl vor der Desinfektion beim Umgang mit
Abdrücken und Prothesen als auch nach der Desinfektion bis zur
endgültigen Reinigung zu tragen),
der Veranlassung einer
Arbeitsmedizinischen Vorsorge „Infektionskrankheiten“ gemäß G
42 (Pflicht-untersuchung!) verbunden mit dem Angebot einer
Hepatitis-B-Impfung.
Damit verbunden sind die folgenden
baulichen und organisatorischen Anforderungen an den
Desinfektionsarbeitsplatz:
Die Kennzeichnung durch das
Warnzeichen „Biogefährdung“ oder das Schild „Desinfektionsplatz“
muss eindeutig sein.
Er muss leicht zu reinigen und zu
desinfizieren sein.
Die Flächen für nicht desinfizierte
und desinfizierte Materialien müssen ausreichend groß und vor
allem getrennt sein.
Zum Ausspülen der Materialien muss
ein Wasseranschluss vorhanden sein.
Die Neuverschmutzung mit Erregern
sowie deren Verschleppung in andere Bereiche muss ausgeschlossen
sein, beispielsweise durch ausreichende Entfernung zu
staubintensiven Arbeitsplätzen.
Eine Betriebsanleitung des
Herstellers der Desinfektionseinrichtung, eine Betriebsanweisung
gemäß § 12 Biostoffverordnung (auf der Grundlage der
Sicherheitsdatenblätter und der Betriebsanleitung des Herstellers
der Desinfektionseinrichtung - siehe Anhang 2 der BGI 775) und ein
Hygieneplan (siehe Anhang 1 der BGI 775) müssen vorhanden sein.
Für die am Desinfektionsplatz
verwendeten Verfahren gelten die folgenden Anforderungen:
Benutzung eines geeigneten
Desinfektionsmittels (siehe Anhang 3 der neuen BGI 775)
Ausschluss des Hautkontakts sowohl
mit dem kontaminierten Material (Infektionsgefahr!) als auch mit dem
Desinfektionsmittel (hautreizend, teilweise sensibilisierend!)
Ausschluss von Freisetzung von
Krankheitserregern (Infektionsgefahr!) und Desinfektionsmittel (Gefähr-dung
für die Atemwege durch Einatmung der Aerosole) im Laufe des
Desinfektionsvorgangs
Vollständige Benetzung des zu
desinfizierenden Materials bzw. der zu desinfizierenden Flächen mit
Desinfektionsmittel
Zeitliche Überwachung des
Desinfektionsvorgangs
Merke: Handsprühverfahren zur
Desinfektion von Abdrücken sind auf jeden Fall ungeeignet, da
einerseits ihre Desinfektionswirkung ungenügend ist und andererseits
eine Gefährdung durch Einatmung der Aerosole besteht.
Quelle: Dr. Hölz Sicherheitstechnik